21. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer für das Schlichtungsverfahren EO 22 392 die unentgeltliche Rechtspflege vollständig und losgelöst von der Unterzeichnung einer Abtretungserklärung betreffend einen allfälligen Prozessgewinn zu erteilen ist. V. 22. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren obsiegt, wird der Kanton Bern gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO kostenpflichtig (vgl. BGE 140 III 501). 23. Anders als das erstinstanzliche Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (siehe Art. 119 Abs. 6 ZPO) ist das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos (BGE 137 III 470 E. 6.5.5).