Weiter kommt hinzu, dass auf Grund der prozessualen Ausgangslage es unwahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer im Schlichtungsverfahren in einer Art «obsiegen» wird, welche im Anschluss die Bestellung eines Faustpfandes erlauben würde. Da es folglich im vorliegenden Verfahren nicht zweckmässig erscheint, die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren von der Verpflichtung zur Einräumung eines Faustpfandes abhängig zu machen, ist ein entsprechender reformatorischer Entscheid nicht weiter zu prüfen.