Die Absicht der Vorinstanz, diese Rückzahlung zu sichern, ist nachvollziehbar und steht grundsätzlich mit dem Geiste der Erwägungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 III 131 E. 4) im Einklang. Die Gegenparteien im Hauptverfahren führen aus, ein Pfandrecht wäre denkbar (pag. 100). Eine Verpfändung von strittigen Forderungen an den Staat sahen nach kantonalen Zivilprozessordnungen verschiedene Kantone vor (vgl. die Hinweise bei BK-BÜHLER, Art. 118 ZPO N. 134).