welche Möglichkeiten dem Beschwerdeführer offenstehen würden, sich in einem solchen Verfahren einzubringen. 20.6 Gemäss den Angaben beider Parteien hat das G.________(Fahrzeug) einen erheblichen Wert und der Beschwerdeführer dürfte bei (teilweisem) Obsiegen im Zivilverfahren zur Rück- und Nachzahlung der vom Staat bevorschussten Prozesskosten verpflichtet sein. Die Absicht der Vorinstanz, diese Rückzahlung zu sichern, ist nachvollziehbar und steht grundsätzlich mit dem Geiste der Erwägungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 142 III 131 E. 4) im Einklang.