Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz dies insofern korrigieren will, als sie das G.________(Fahrzeug) verwerten lassen und dem Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt einen allfälligen Überschuss ausbezahlen würde. Denn abgesehen davon, dass nicht klar ist, auf welche gesetzliche Grundlage sich ein solches Vorgehen stützen könnte, bleibt auch offen, wie eine derartige Verwertung im Einzelnen ablaufen würde resp. welche Möglichkeiten dem Beschwerdeführer offenstehen würden, sich in einem solchen Verfahren einzubringen.