641 Abs. 2 ZGB ein zulässiges Traditionssurrogat darstellt. Insofern kann mit der Unterzeichnung der Abtretungserklärung der von der Vorinstanz verfolgte Zweck nicht erreicht werden. 20.5 Weiter kann beim vorliegenden strittigen sachenrechtlichen Anspruch keine Abtretung «im Umfang der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege» erfolgen. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz dies insofern korrigieren will, als sie das G.________(Fahrzeug) verwerten lassen und dem Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt einen allfälligen Überschuss ausbezahlen würde.