Insofern dürfte ein allfälliger Prozessgewinn des Beschwerdeführers denn auch eher in Form des Herausgabeanspruches bestehen. Diesbezüglich gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder die selbständige noch die unselbständige Vindikationszession zulässig ist (BGE 132 III 155), was bedeutet, dass weder der Vindikationsanspruch losgelöst vom Eigentum abgetreten werden kann, noch die Abtretung des Herausgabeanspruches gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB ein zulässiges Traditionssurrogat darstellt.