Die Vorinstanz selbst sieht den allfälligen Prozessgewinn des Beschwerdeführers – wie aus der Abtretungserklärung hervorgeht – im Eigentum des G.________(Fahrzeug) und verlangt dessen «Abtretung». Allerdings ist eine Abtretungserklärung auf (Geld-)Forderungen zugeschnitten, wo sie das Verfügungsgeschäft darstellt. Damit bei beweglichen Sachen ein Eigentumsübergang stattfindet, bedarf es hingegen einer Traditio, d.h. eines Überganges des Besitzes (Art. 714 ZPO), oder zumindest eines Traditionssurrogates.