12 20.4 Wie in der Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen wird, präsentiert sich die Situation im vorliegenden Fall anders, zumal Gegenstand des Prozesses keine Geldforderung bildet, sondern die Frage nach dem Eigentum an einem G.________(Fahrzeug) und damit einer beweglichen Sache. Die Vorinstanz selbst sieht den allfälligen Prozessgewinn des Beschwerdeführers – wie aus der Abtretungserklärung hervorgeht – im Eigentum des G.________(Fahrzeug) und verlangt dessen «Abtretung».