Die Vorinstanz hat sich für die Zulässigkeit dieses Vorgehens auf BGE 142 III 131 berufen. In diesem Entscheid ging es in der Sache um eine Forderungsklage aus einem Personenschaden im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall gegen eine Versicherungsgesellschaft. Das Bundesgericht hat darin festgehalten, dass es zulässig sei, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Abtretung eines allfälligen Prozessgewinns bis zur Höhe der auf den Gesuchsteller entfallenden Gerichtskosten und der Kosten der anwaltlichen Vertretung abhängig zu machen.