Gleichzeitig würde er damit für den Fall, dass er den Prozess gewinnt, weiter unwiderruflich zustimmen, dass sein Prozessgewinn, mutmasslich in Form von Eigentum am besagten G.________(Fahrzeug), durch den Kanton Bern bei den Gegenparteien im Hauptverfahren eingezogen und zur Deckung der entstandenen Kosten und zu bezahlenden Entschädigungen gemäss Entscheid vom 7. September 2022 verwertet würde. Ein allfälliger Überschuss würde ihm ausbezahlt werden. 20.2 Die Vorinstanz hat sich für die Zulässigkeit dieses Vorgehens auf BGE 142 III 131 berufen.