die Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau, abtreten, als ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren gewährt wurde (d.h. Gerichtskosten und Parteientschädigungen). Gleichzeitig würde er damit für den Fall, dass er den Prozess gewinnt, weiter unwiderruflich zustimmen, dass sein Prozessgewinn, mutmasslich in Form von Eigentum am besagten G.________(Fahrzeug), durch den Kanton Bern bei den Gegenparteien im Hauptverfahren eingezogen und zur Deckung der entstandenen Kosten und zu bezahlenden Entschädigungen gemäss Entscheid vom 7. September 2022 verwertet würde.