In einem zweiten Schritt gilt es somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege davon abhängig machen durfte, dass der Beschwerdeführer eine Abtretungserklärung betreffend einen allfälligen Prozessgewinn unterzeichnet. 20.1 Gemäss der von der Vorinstanz vorbereiteten Abtretungserklärung würde der Beschwerdeführer mit deren Unterzeichnung den im Schlichtungsverfahren allfällig resultierenden Prozessgewinn, mutmasslich in Form des Eigentums am betreffenden G.________(Fahrzeug), in dem Umfang an den Kanton Bern, handelnd durch