Unter den gegebenen Umständen ist es dem prozessarmen Beschwerdeführer nicht möglich oder jedenfalls nicht zumutbar, für eine Schlichtungsverhandlung von rund 1.5 Stunden (vgl. Vorladung, pag. 14) aus dem Norden H.________(Ausland) nach I.________ anzureisen, um persönlich daran teilzunehmen, und ist es ihm aufgrund fehlender Beziehungen zur Schweiz auch nicht möglich, eine ihm ausreichend bekannte Person mit der Vertretung zu beauftragen. Folglich erweist sich eine anwaltliche Vertretung – zumal der Beschwerdeführer (auch) Kläger ist – unter diesen