Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in Bezug auf die Erstellung und Einreichung des Schlichtungs- sowie uR-Gesuches anerkannt hat, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folglich bereits im Bilde ist und daher für eine anwaltliche Vertretung anlässlich der Schlichtungsverhandlung nur noch ein minimaler (zusätzlicher) Aufwand zu erwarten ist. Demgegenüber würde eine persönliche Teilnahme des Beschwerdeführers an der Schlichtungsverhandlung eine Reisezeit von rund zehn Stunden pro Weg sowie die Notwendigkeit einer Übernachtung in der Schweiz