Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in Bezug auf die Erstellung und Einreichung des Schlichtungs- sowie uR-Gesuches anerkannt hat, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folglich bereits im Bilde ist und daher für eine anwaltliche Vertretung anlässlich der Schlichtungsverhandlung nur noch ein minimaler (zusätzlicher) Aufwand zu erwarten ist.