Wie in der Beschwerde zu Recht ausgeführt wird, muss zur Schlichtungsverhandlung nicht persönlich erscheinen und kann sich gemäss Art. 204 Abs. 3 ZPO vertreten lassen, wer ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat (Bst. a) oder wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist (Bst. b).