Dies umso mehr, als keine in der Person des Betroffenen liegende Gründe wie etwa eine schlechte gesundheitliche Verfassung vorliegen, welche dagegensprechen würden. 19.3 Damit stellt sich nur noch die Frage, ob – wie oberinstanzlich geltend gemacht – der Umstand, dass der prozessarme Beschwerdeführer ganz im Norden H.________(Ausland) wohnt, er mithin eine lange, mit gewissen Kosten verbundene Anreise anzutreten hätte, es notwendig macht, ihm auch für die Schlichtungsverhandlung eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, welche ihn vertreten könnte.