Denn wie diese korrekterweise weiter darauf hinweist, hängt die rechtliche Beurteilung des Falles bzw. die Frage, wer Eigentum am G.________(Fahrzeug) hat, vor allem davon ab, wie sich der Sachverhalt tatsächlich präsentiert bzw. was die Parteien tatsächlich vereinbart haben. Weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, diesbezüglich dem Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde seine Sicht der Dinge zu schildern oder auf dessen Er-