Zu Recht hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid daher darauf hingewiesen, dass das Schlichtungsverfahren nicht mit einem Prozess gleichzusetzen und dieses niederschwellig zu halten ist (siehe diesbezüglich auch ZK 18 377 vom 31. August 2018 E. 12.3 mit weiteren Verweisen und E. 16.4 [publiziert auf der Online-Plattform des Obergerichts des Kantons Bern]). Es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die zutreffenden, sich auf die Besonderheiten des Schlichtungsverfahrens bezogenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.