Im Rahmen dieser allgemeinen Voraussetzungen kann auch im Schlichtungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, wenn die Streitsache dies rechtfertigt. Es gilt insoweit jedoch ein strenger Massstab (Urteil des Bundesgerichts 4D_97/2014 vom 16. April 2015 E. 5.1).