Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2015 vom 24. September 2015 E. 4). Massgebend ist namentlich auch das Prinzip der Waffengleichheit. Im Rahmen dieser allgemeinen Voraussetzungen kann auch im Schlichtungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gewährt werden, wenn die Streitsache dies rechtfertigt.