Auf der anderen Seite liegt auf der Hand, dass das vorliegende vermögensrechtliche Verfahren nicht besonders stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers einzugreifen droht. Entsprechend müssten zur Bejahung der Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss der Rechtsprechung zur relativen Schwere des Falles grundsätzlich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre.