Aufgrund des Streitwertes – es geht um ein G.________(Fahrzeug) mit einem Neuwert von über EUR 60'000.00 – liegt kein Bagatellfall vor, was auch die Vorinstanz einräumte. Auf der anderen Seite liegt auf der Hand, dass das vorliegende vermögensrechtliche Verfahren nicht besonders stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers einzugreifen droht.