19. In einem ersten Schritt gilt es nachfolgend zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht lediglich teilweise gutgeheissen hat, indem sie die unentgeltliche Rechtspflege nur bis und mit Erstellung und Einreichung des Schlichtungsgesuchs sowie des uR-Gesuches gewährte resp. die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Schlichtungsverhandlung verneinte. 19.1 Aufgrund des Streitwertes – es geht um ein G.________(Fahrzeug) mit einem Neuwert von über EUR 60'000.00 – liegt kein Bagatellfall vor, was auch die Vorinstanz einräumte.