Vielmehr seien diesfalls durch die bedürftige Partei Alternativen zu prüfen und zumindest darzulegen, weshalb geprüfte Alternativen zur Vertretung durch den amtlichen Rechtsvertreter nicht angezeigt/möglich seien (wie z.B. Verwandter oder Bekannter in der Schweiz oder im grenznahen Ausland zur Vertretung ermächtigen, evtl. Antrag auf Übernahme von Reisekosten o. ä.). Eine unklare Rechtslage in der Streitsache selbst begründe nach Ansicht des Unterzeichnenden im Schlichtungsverfahren bei einem Streitwert von über CHF 5'000.00 und ausserhalb des Anwendungsbereiches von Art. 210 Abs. 1 Bst.