ZPO habe nicht zwingend zur Folge, dass einer bedürftigen Partei im Schlichtungsverfahren ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei. Vielmehr seien diesfalls durch die bedürftige Partei Alternativen zu prüfen und zumindest darzulegen, weshalb geprüfte Alternativen zur Vertretung durch den amtlichen Rechtsvertreter nicht angezeigt/möglich seien (wie z.B. Verwandter oder Bekannter in der Schweiz oder im grenznahen Ausland zur Vertretung ermächtigen, evtl. Antrag auf Übernahme von Reisekosten o. ä.).