18. In seiner Stellungnahme vom 28. September 2022 ergänzte die Vorinstanz ihre Entscheidbegründung dahingehend, als sie den Ausführungen in der Beschwerde entgegenhielt, das Vorliegen eines Dispensationsgrundes nach Art. 204 Abs. 3 Bst. a ZPO habe nicht zwingend zur Folge, dass einer bedürftigen Partei im Schlichtungsverfahren ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei.