Entsprechend könne er aus den geografischen Gegebenheiten nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der angefochtene Entscheid sei im Ergebnis richtig, könne doch nicht angehen, dass der in H.________ (Ausland) wohnhafte Beschwerdeführer auf Kosten des Kantons Bern in der Schweiz ein G.________(Fahrzeug) und damit ein Luxusgut erhältlich machen wolle, welches er sich aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage im Leben nie aus eigener Kraft leisten könnte.