17. In ihrer Stellungnahme vom 26. September 2022 bringen die Gegenparteien im Hauptverfahren zur Hauptsache vor, dass der Beschwerdeführer nicht gezwungen gewesen sei, in der Schweiz einen Prozess anzuheben, sondern er dies auch in H.________ (Ausland) hätte machen können. Entsprechend könne er aus den geografischen Gegebenheiten nichts zu seinen Gunsten ableiten.