Entsprechend werde eine solche von der Vorinstanz denn auch nicht erwähnt. Eine Verwertung nach SchKG setze eine Schuldbetreibung voraus, woran es vorliegend gebreche. Es fehle denn auch an einem Verweis der ZPO auf das SchKG. Nur am Rande sei vermerkt, dass man die Aussage im Entscheid, der Wert der Sachen übersteige «ohne Zweifel den Notgroschen», durchaus in Zweifel ziehen könne. Jedenfalls sei eine fachkundige Bewertung (Marktwerteinschätzung) nicht vorgenommen worden.