Nun könnten aber Sachen bzw. das Eigentum daran (im Gegensatz zu Forderungen, um welche es auch im vorinstanzlich genannten BGE 142 III 131 gehe) nicht abgetreten, sondern nur allenfalls übertragen werden, und auch dies grundsätzlich nur ganz und nicht in einem bestimmten Umfang, zumal Sachen grundsätzlich nicht teilbar seien. Schon hieraus folge, dass der Prozessgewinn in casu von Vornherein nicht Gegenstand einer Abtretung sein könne.