16.5 Vor einem Entscheid wie dem vorliegenden hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zumindest ausdrücklich die Gelegenheit geben müssen, in Bezug auf die uR-Voraussetzung der Notwendigkeit nochmals ausführlich Stellung zu nehmen. Indem sie dies nicht getan habe, erweise sich der Entscheid als gehörsverletzend, treuwidrig und unfair.