13 angekündigt worden, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich anwesend sein werde, was er denn auch nicht müsse. Dies aus zwei Gründen; zum einen wohne der Beschwerdeführer im äussersten Norden H.________ (Ausland) und zum anderen sei er mittellos. Daher sei es ihm nicht zumutbar, für eine Schlichtungsverhandlung von ca. 1.5 Stunden (unter Hinweis auf die Vorladung) eigens in die Schweiz zu reisen. Das Vorliegen von Gründen im Sinne von Art. 204 Abs. 3 Bst. a und b ZPO laufe schon für sich allein praktisch auf die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung hinaus.