Gleiches gelte, obwohl darin keine eigentliche Beweisabnahme erfolge, für die Beurteilung der Beweislage, da hiervon die Beurteilung der Prozesschancen sowie eines vorgelegten Vergleichsvorschlages entscheidend abhänge. Die rechtliche Komplexität des Falles ergebe sich bereits daraus, dass sich gemäss der Vorinstanz auch die Frage nach anderen, von den Parteien bisher nicht vorgebrachten Rechtsinstituten stelle, wie z.B. der einfachen Gesellschaft. 16.2 Bereits mit Eingabe vom 26. August 2022 sei in Ziff. 13 angekündigt worden, dass der Beschwerdeführer nicht persönlich anwesend sein werde, was er denn auch nicht müsse.