Im Übrigen sei er dafür auf einen Rechtsbeistand angewiesen. 16.1 Dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt aus seiner Sicht schildern könne, ändere nichts, zumal auch im Schlichtungsverfahren entscheidend sei, wie der vorliegend durchaus komplexe Sachverhalt vorgetragen werde. Gleiches gelte, obwohl darin keine eigentliche Beweisabnahme erfolge, für die Beurteilung der Beweislage, da hiervon die Beurteilung der Prozesschancen sowie eines vorgelegten Vergleichsvorschlages entscheidend abhänge.