Wenn die Vorinstanz ausführe, die Interessen des Beschwerdeführers könnten höchstens dann schwerwiegend tangiert werden, wenn er selbst (freiwillig) einem Vergleichsvorschlag zustimme, sei dies widersprüchlich, zumal das Schlichtungsverfahren ja gerade die Herbeiführung einer Einigung bezwecke. Ob ein Vergleichsvorschlag für den Beschwerdeführer günstig sei, könne dieser höchstens allenfalls bedingt selber beurteilen. Im Übrigen sei er dafür auf einen Rechtsbeistand angewiesen.