16. In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer diesen vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, dass vorliegend vom Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 1. Juli und 12. August 2022 in Ziff. 3 jeweils Stellungnahmen einverlangt worden seien, was praktisch auf das Eingeben von Rechtsschriften hinauslaufe. Wenn die Vorinstanz ausführe, die Interessen des Beschwerdeführers könnten höchstens dann schwerwiegend tangiert werden, wenn er selbst (freiwillig) einem Vergleichsvorschlag zustimme, sei dies widersprüchlich, zumal das Schlichtungsverfahren ja gerade die Herbeiführung einer Einigung bezwecke.