mental-Oberaargau, abtrete, wobei der Kanton Bern zu ermächtigen sei, zu diesem Zwecke das G.________(Fahrzeug) zu verwerten. Der Kanton Bern sei diesfalls 7 weiter aber auch verpflichtet, nach Abzug der Verwertungskosten und der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu bezahlenden Beträge den verbleibenden Saldo an den Beschwerdeführer auszuzahlen.