Das Eigentum an einem G.________(Fahrzeug) mit diesem Wert übersteige ohne Zweifel den Notgroschen, der einer Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege begehre, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unantastbar zu belassen wäre. Mit Blick auf BGE 142 III 131 erscheine es zulässig, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, soweit diese gutgeheissen werde, unter dem Vorbehalt zu gewähren, dass dieser den allfälligen Prozessgewinn, mutmasslich in Form des Eigentums am G.________(Fahrzeug), im Umfang der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege an den Kanton Bern, handelnd durch die Schlichtungsbehörde Em-