Für die Anwaltskosten betreffend Erstellung und Einreichung des Schlichtungsgesuchs sei demnach die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen. Sofern der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren obsiege, werde ihm mutmasslich das streitbetroffene G.________(Fahrzeug) mit einem Neuwert von über EUR 60'000.00 inkl. Inventar zugesprochen. Das Eigentum an einem G.________(Fahrzeug) mit diesem Wert übersteige ohne Zweifel den Notgroschen, der einer Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege begehre, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unantastbar zu belassen wäre.