Dies insbesondere mit Blick darauf, dass der in H.________ (Ausland) lebende Beschwerdeführer mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht vertraut sein dürfte und ihm deshalb nicht zugemutet werden könne, die kurze und unspezifisch formulierte Frist zur Anhebung einer «Zivilklage» im Sinne der Staatsanwaltschaft ohne anwaltlichen Beistand wahrzunehmen. Für die Anwaltskosten betreffend Erstellung und Einreichung des Schlichtungsgesuchs sei demnach die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter dem Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen.