_ (Fahrzeug) an C.________ sei die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zumindest für die fristwahrenden Schritte zu bejahen. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass der in H.________ (Ausland) lebende Beschwerdeführer mit dem schweizerischen Rechtssystem nicht vertraut sein dürfte und ihm deshalb nicht zugemutet werden könne, die kurze und unspezifisch formulierte Frist zur Anhebung einer «Zivilklage» im Sinne der Staatsanwaltschaft ohne anwaltlichen Beistand wahrzunehmen.