15.5 Der Umstand, dass im Verfahren ________ vor dem Regionalgericht Emmental- Oberaargau betreffend vorsorgliche Massnahmen (inkl. Superprovisorium) die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes als notwendig erachtet worden sei, ändere nichts am vorliegenden Ergebnis. Das Schlichtungsverfahren sei nicht annähernd vergleichbar mit der Komplexität und den prozessualen Hürden eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen (inkl. Superprovisorium). 15.6 Grundsätzlich bedürfe es somit vorliegend keines Anwalts.