6 es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, den Sachverhalt, wie er sich aus dessen Sicht zugetragen habe, selbst vorzutragen bzw. auf Frage hin zu erläutern. 15.4 Inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, persönlich an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen und weshalb dies die anwaltliche Vertretung rechtfertigen würde, sei nicht ersichtlich. 15.5