Demzufolge könnten die Interessen des Beschwerdeführers lediglich dann (in relativ schwerwiegender Weise) tangiert werden, wenn er selbst einem Vergleichsvorschlag zustimme. Die relative Schwere des Falles allein begründe überdies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch keinen Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Zusätzlich müssten sich besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur stellen, denen der Betroffene nicht gewachsen sei. Die vorliegenden Verhältnisse seien durchaus überschaubar. Zudem stellten sich vorliegend keine komplexen Rechtsfragen.