(Fahrzeug) als Streitobjekt habe einen Neuwert von über EUR 60'000.00 – nicht von einem Bagatellfall auszugehen. Zu berücksichtigen bleibe jedoch, dass es um die unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren gehe und die Schlichtungsbehörde vorliegend weder einen Entscheid fällen noch einen Urteilsvorschlag unterbreiten könne. Demzufolge könnten die Interessen des Beschwerdeführers lediglich dann (in relativ schwerwiegender Weise) tangiert werden, wenn er selbst einem Vergleichsvorschlag zustimme.