5 Tätigkeit des Rechtsbeistandes sei von vornherein auf eine allfällige Beratung des Gesuchstellers im Hinblick auf einen Vergleichsvorschlag beschränkt. Im Schlichtungsverfahren müssten zudem keine Rechtsschriften redigiert werden und es gehe auch nicht darum, sich prozesstaktisch richtig zu verhalten (mit Verweis auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. November 2018, ZK 18 377 E. 16.4).