Die Verhandlung bestehe in einer mündlichen Aussprache, an welcher die Parteien teilzunehmen hätten. Das Ziel sei primär, eine gütliche Einigung unter den Parteien herbeizuführen. Ausserhalb des Mietrechts und bei Streitwerten von über CHF 5'000.00 habe die Schlichtungsbehörde keine Kompetenz, in der Sache hoheitlich zu handeln. Das Schlichtungsverfahren greife daher im Unterschied zu einem Entscheidverfahren nicht gegen den Willen der Parteien in deren jeweilige Rechtsstellung ein. Die