15. Die Vorinstanz bejahte im angefochtenen Entscheid die Prozessarmut des Beschwerdeführers und die Nichtaussichtslosigkeit der von ihm gestellten Rechtsbegehren. Hingegen erachtete sie die Notwendigkeit der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nur teilweise als gegeben und begründete dies wie folgt: 15.1 Das Schlichtungsverfahren sei vom Gesetzgeber bewusst laienfreundlich und niederschwellig gestaltet worden und laufe weitgehend formlos ab. Die Verhandlung bestehe in einer mündlichen Aussprache, an welcher die Parteien teilzunehmen hätten.